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Rechtsanwalt Philipp Steinbacher

Rechtsanwalt für Stiftungsrecht & Vereinsrecht in München

Herzlich Willkommen bei ihrer Kanzlei für Vereinsrecht und Stiftungsrecht.

Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrungen im Vereinsleben und sind selbst alle Vereinsmitglieder in München. Mehrere Partner sind in Vereinen im Kunst- und Kulturbereich aktiv tätig und haben langjährige Erfahrungen in der Bekleidung von Vorstandsämtern inne. Wir kennen daher die alltäglichen Praxis-Probleme in der Vereinswelt, wie z.B. die

  • Vereinsgründung,
  • Gemeinnützigkeitsproblematiken bei Mittelverwendung und Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
  • Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
  • Einführung oder Änderung von Beitragsordnungen,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Korrespondenz mit dem Registergericht bei Anmeldung oder
  • Satzungsänderungen.

Die Kanzlei berät in langjähriger Tätigkeit als Vertragsanwälte für das Kulturreferat der Landeshauptstadt München die Vereine, Akteure und Initiativen der Stadtteilkultur. Durch unsere langjährige Vereinsberatung verfügen wir über besondere Expertise bei der Beratung von Vereinen.Anwalt Vereinsrecht München

Steinbacher - FachanwaltRechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

„Über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher“.

Vereinsrecht

Vereinsbegriff:

Der Verein setzt eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen voraus, welche sich zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammengeschlossen haben. Entscheidend ist, dass der Verein in seinem Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Verein finden sich in §§ 21 – 79 BGB.

Stiftungsrecht

Stiftungsbegriff:

Eine Stiftung verfolgt mit Hilfe ihres  Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck. Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sind daher die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs. Dreh- und Angelpunkt für die Stiftung ist der Stiftungswille, welcher im Stiftungsgeschäft und damit in der Stiftungssatzung unmissverständlich seinen Ausdruck finden muss.

Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ist der Stiftungszeck darauf gerichtet, die Öffentlichkeit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, spricht man von einer gemeinnützigen Stiftung.  Sollen nur bestimmte geschlossene Personenkreise – wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes – gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor und man spricht von einer „privatnützigen“ Stiftung.

Nehmen Sie hier Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt für Stiftungsrecht und Vereinsrecht in München auf!

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