Anwalt privates Baurecht und Immobilienrecht in München
Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten für privates Baurecht.
Wir kämpfen für Ihr Recht – Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrungen im privaten Baurecht, sowie Immobilienrecht. Die Kanzlei verfügt über mehrere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht in München.
Ihre Anwälte für Baurecht in München. Wir beraten und vertreten sowohl auf Auftraggeberseite wie auch auf Auftragnehmerseite, Privatpersonen und Firmen.
Alle Partner kennen aus ihren jeweiligen Kerngebieten die alltäglichen Praxis-Probleme im Baurecht und Immobilienrecht. Bei uns erhalten Sie von den verschiedenen Fachanwälten Sachkompetenz über den Tellerrand hinaus – weit mehr als bei reinen Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte als Kanzlei für Baurecht und Immobilienrecht sind insbesondere:
- Hauskauf und Bauträgerverträge (sog. „schlüsselfertiges Bauen“)
- Baumängelhaftung, Bauprozesse und gerichtliche Beweisverfahren, Schiedsgutachter- und Schiedsgerichtsverfahren.
- Nachtragsmanagement auf Auftraggeberseite, Abwehr von Nachträgen, rechtliche Handhabung von Bauzeitenstörungen, Insolvenz von am Bau Beteiligten
- Gestaltung der Sicherheiten am Bau und insolvenzrechtliche Präventionsberatung
- GÜ-, GU-, GMP-Verträge und ARGE-Verträge sowohl für den Auftraggeber, als auch den Auftragnehmer
- Bauinsolvenz
- Nachtragsmanagement für den Auftragnehmer
- Beratung und rechtliche Begleitung von Architekten, Ingenieuren und Projektsteuerern bei den Planerverträgen und Projektverträgen
- Durchsetzung von Planerhonorar, dem Honorarrecht der Architekten und Ingenieure
- Rechtliche Betreuung von Bauprojekten der Öffentlichen Hand und auch bei Großbauvorhaben
- Vergaberechtliche Beratung und Vertretung öffentlicher Auftraggeber und Bietern im vergaberechtlichen Verfahren und Prozessrecht
Unsere Fachanwälte beraten umfassend von der Vertragsgestaltung bis hin zur Prozessführung, in Schiedsgerichtsverfahren und in Streitschlichtungsverfahren, in komplexen baurechtlichen Prozessen, Berufungsverfahren und umfangreichen Mängelprozessen.
Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:
Unabhängige Kundenstimmen
Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstützen wir Sie bei der Realisierung des Bauvorhabens
Insbesondere bei der Realisierung von Großbauprojekten mit einer Vielzahl von Gewerken gibt es typische Konstellationen:
Verzögerungen und Behinderungen
Verzögerungen im Bauablauf können auf Versäumnissen von Auftraggeber (z.B. fehlende Pläne oder Genehmigungen, verschobener Ausführungsbeginn), Auftragnehmer (z.B. Personalengpässe) oder höherer Gewalt (Behinderung von Bauarbeiten durch das Wetter – sog. „WESTE-Schlechtwettertage“) beruhen.
Handelt es sich um einen aus verschiedenen Gewerken koordinierten Bauablauf, zieht sich die in einem Gewerk aufgetretene Verzögerung weiter in die Folgegewerke. Diese sind dann in ihrer vertragsgemäßen Bauausführung behindert und müssen dem Auftraggeber eine Behinderungsanzeige erstatten, um Verzögerungsschäden geltend machen zu können.
Nachträge und Beschleunigungsmaßnahmen
Soweit sich bei der Realisierung des Bauvorhabens zeigt, dass weitere Bauleistungen erforderlich sind oder diese vom Auftraggeber gewünscht werden, ist über diese ein Nachtrag zum Bauvertrag zu vereinbaren.
Probleme ergeben sich für Auftragnehmer, die ihre Nachtragsleistungen nicht plausibel belegen oder die Preise nicht auf eine im Vergabeverfahren vorgelegte Urkalkulation zurückführen können.
Häufige Untergruppe der Nachtragsvereinbarungen bilden Beschleunigungsmaßnahmen, mit denen der Auftragnehmer beauftragt wird, im Rahmen seines Gewerks bei bereits gestörtem Bauablauf und Bauzeitverzögerungen die ursprünglichen Ausführungsfristen wieder zu gewährleisten (z.B. über Erhöhung des Personaleinsatzes).
Als Anwalt für Immobilienrecht und privates Baurecht unterstützen wir Sie bei der Kündigung des Bauvertrags
Kommt es zu schwerwiegenden Verfehlungen einer Vertragspartei, kann die andere den Bauvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Hierzu zählen die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen durch den Auftragnehmer oder eine Erstellung seines Gewerks mit so schwerwiegenden Mängeln, dass es für den Auftraggeber wertlos ist.
Für den Auftraggeber ist grundsätzlich auch die freie Kündigung des Bauvertrags möglich, wobei der Auftragnehmer weiterhin seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung (unter Abzug seiner ersparten Aufwendungen) behält.
Worauf sollte man beim Abschluss von Bauverträgen laut Ihrem Rechtsanwalt für privates Baurecht achten?
Bereits beim Abschluss des Bauvertrags können viele spätere Probleme vermieden werden, wenn Sie einen Anwalt für privates Baurecht zur Beratung hinzuziehen.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine Firma, können Gesellschaftsform und Vertretungsbefugnisse sowie gegebenenfalls auch Bestehensdauer und Bonität der Firma überprüft werden, um später keine „böse Überraschung“ zu erleben.
Baubeschreibung
Zentraler Punkt des Bauvertrags ist das in der Baubeschreibung vereinbarte Bausoll des bauausführenden Unternehmens.
Oft wird hier mit Exposé und Visualisierung gearbeitet und blumige, wortreiche Beschreibungen enthalten kein konkretes Leistungsbild (z.B. Wärmekoeffizient der Fenster, RC-Klasse, Preise von Bodenbelägen und Fliesen).
Terminschiene und Fristen
Festgelegt werden sollten ein voraussichtliches und ein garantiertes Datum der Bezugsfertigkeit, möglich ist die Vereinbarung pauschalisierter Schadensersatzansprüche des Käufers bei Überschreitung.
Auch für die endgültige Fertigstellung mit Außenanlagen sollte eine feste Frist angegeben werden.
Größere Bauvorhaben erfordern die Vereinbarung eines detaillierten Terminplans, über den die Bautätigkeiten und Bauzeiten der einzelnen Gewerke aufeinander abgestimmt werden (z.B. bauteilbezogene oder geschossweise Fertigstellungsfristen).
Kosten- und Risikoverteilung
Versteckte Kosten können sich über die vereinbarte Kostenverteilung insbesondere bei Erschließungskosten und Anschlussgebühren (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) ergeben.
Im Vertrag sollte auch festgehalten werden, welche Vertragspartei das Baugrundrisiko (Altlasten, Grundwassereintritt, Abrutschen/Nachrutschen von Boden) und die diesbezüglichen Kosten trägt.
Zahlungsplan und Zahlungsfristen, Abnahme
Die Fälligkeitsvoraussetzungen der einzelnen Raten und die Zahlungsfristen sollten festgehalten werden; Bauträgerverträge (sog. schlüsselfertiges Bauen) unterliegen hier speziellen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV).
Aus Beweisbarkeitsgründen empfiehlt sich die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme mit Regelungen für die Ladungsfrist und eine Abnahmefiktion.
Geltung von BGB oder VOB
Grundsätzlich unterliegen Bauverträge dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für größere Bauvorhaben wird regelmäßig die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart, die zahlreiche ergänzende Regelungen zu praktischen Aspekten der Bauausführung enthält (z.B. für auf der Baustelle notwendige Lagerplätze, Zufahrtswege und Stellung der Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom).
Gegenüber Privatleuten ist die Vereinbarung einer Geltung der VOB nicht ohne Weiteres möglich.
Ihr Rechtsanwalt für Baurecht – wir helfen Ihnen bei einer Bauinsolvenz
Die Insolvenz eines der Baubeteiligten kann weitreichende Folgen für die Realisierung des Bauvorhabens bedeuten.
Hat ein Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt oder liegt bereits ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens vor, kann der Auftraggeber den Bauvertrag außerordentlich kündigen. Die noch vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen werden dann zu den vereinbarten Vertragspreisen abgerechnet.
Im Fall der Auftragnehmerinsolvenz ist darauf zu achten, keine weiteren Zahlungen zu leisten, da Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mehrkosten durch Beauftragung einer Zweitfirma häufig nicht über die Insolvenzmasse bedient werden können. Daher wird bei der Abrechnung der ausgeführten Leistungen ein Einbehalt in Höhe der voraussichtlichen kündigungsbedingt entstehenden Mehrkosten erklärt.
Bei Insolvenz des Auftraggebers können vereinbarte Zahlungsbürgschaften und nach dem Baufortschritt bereits geleistete Abschlagszahlungen des Auftraggebers die Höhe des Forderungsausfalls beim Auftragnehmer begrenzen. Oft kann mit dem Insolvenzverwalter vorab geklärt werden, ob eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle überhaupt sinnvoll ist (z.B. bei Grundstücksvermögen des Auftraggebers).
Als Rechtsanwalt für privates Baurecht und Immobilienrecht stehen wir Ihnen im Falle einer Bauinsolvenz zur Seite und sagen Ihnen, wie Sie in diesem Fall am Besten vorgehen.
Den Bereich öffentliches Baurecht München finden Sie hier: öffentliches Baurecht