Abberufung von WEG Verwaltern
Der WEG-Verwaltung ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.
Die Bestellung eines WEG-Verwalters erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung; meist wird zusätzlich ein Verwaltervertrag abgeschlossen, in dem die genauen Pflichten des Verwalters und seine Vergütung bestimmt werden.
Der Verwalter kann für maximal fünf Jahre bestellt werden, vielfach ergeben sich aber schon vor Vertragsablauf Differenzen, die zu der Frage führen, wann und wie der Verwalter wieder abberufen werden kann.
Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände die Zusammenarbeit mit dem bestellten Verwalter nach Treu und Glauben unzumutbar ist, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
Beispiele sind schwerwiegende Pflichtverletzungen des Verwalters oder ein Handeln des Verwalters gegen den erkennbaren Willen der Eigentümer.
Im Streitfall müssen sämtliche Vorwürfe gegen den Verwalter genau geprüft werden, ob diese der Eigentümergemeinschaft in rechtlicher Hinsicht einen wichtigen Grund zur Kündigung geben.
Bei Kenntnis von schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Verwalters können die Eigentümer den Verwalter nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes abberufen und den Verwaltervertrag kündigen.
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