Lärmbeeinträchtigung durch Baustellen

Für die Nachbarn eines Bauvorhabens ist der Lärm und die Beeinträchtigung durch Baustaub oft nur schwer zu ertragen, gerade wenn sich in der Umgebung mehrere Bauvorhaben befinden.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm schreibt maximale Lärmwerte vor. Je nach Tageszeit und Gebietsart (Gewerbe-, Wohn- oder Mischgebiet) gelten unterschiedliche Grenzwerte. Außerdem sind Bauherrn und Baufirmen dazu verpflichtet, möglichst lärmarme Baumaschinen zu nutzen, ihren Einsatz effizient zu planen und bestmöglich abzuschirmen.

In Wohngebieten und anderen besonders lärmschutzbedürftigen Gebieten dürfen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien keine lärmintensiven Baumaschinen betrieben werden.

Eine Durchführung von Bauarbeiten ist in diesen Schutzzeiten nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig.
Diese kann erteilt werden, wenn die Arbeiten in den Schutzzeiten zwingend erforderlich sind. Von den Baufirmen muss eine technische Notwendigkeit muss genau belegt werden; rein wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus.

Verletzt eine Baufirma die Lärmschutzvorschriften, kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten und die weitere Ausführung der Bauarbeiten unter Auflagen stellen.