Nutzungsuntersagung

Die Nutzungsuntersagung ist eine bauordnungsrechtliche Verfügung.
Von der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung erlassen werden, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.

Diese Möglichkeit haben die Bauaufsichtsbehörden bereits dann, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt wurde (sog. formelle Illegalität).
Wenn die neue Nutzung grundsätzlich zulässig ist und nur die Baugenehmigung fehlt, kann die Behörde verpflichtet sein, den Eigentümer zuerst zur Stellung eines Bauantrags aufzufordern.

Ist die neue Nutzung baurechtlich unzulässig (sog. materielle Illegalität), z.B. ein störender Gewerbebetrieb in reinem Wohngebiet, wird die Bauaufsichtsbehörde – ggf. nach Anhörung des Eigentümers bzw. des Nutzers – direkt eine Nutzungsuntersagung erlassen.

Um bauordnungsrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Eigentümer bei einer Änderung der Verwendung von Gebäuden, Wohnungen oder Gewerberäumen vorab prüfen, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Sobald die Ankündigung oder Androhung einer Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind, sollte im Anhörungsverfahren unter anwaltlicher Hilfe versucht werden, den Vorhalt der unberechtigten Nutzung zu entkräften oder zumindest Einzelsachverhalte richtig zu stellen.
Nach Erlass der Nutzungsuntersagung kann der Eigentümer sich nur noch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren. Die Klage muss innerhalb eines Monats eingereicht werden.