Bauleiter

Beim Begriff des Bauleiters ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlichen Bauleiter und dem öffentlich-rechtlichem Bauleiter nach jeweiliger Landesbauordnung (LBO).

Der Bauleiter nach Zivilrecht leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten.

Gerade bei größeren Bauvorhaben gibt es häufig zwei Bauleiter, einen beim Bauherrn und einen beim Bauunternehmer.
Der Bauleiter des Bauherrn (meist Objektüberwachung nach § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI) überwacht dann regelmäßig, dass die Baufirma sich an Baugenehmigung und Bauzeitplan hält, und begleitet die Abnahme von Bauleitungen.
Der Bauleiter der Baufirma koordiniert die Arbeiten, damit diese termingerecht fertig werden, überwacht Qualität und Kosten der Bauarbeiten und die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Häufig erfordert die Baustellenkoordination einen grafischen Baustellenplan, in dem die Baugrube, Lagerbereiche für Material (Baucontainer, Baustoffe, Erdreich) und nicht mit schwerem Gerät zu überfahrende bzw. nicht für das Errichten von Kränen zugelassene Flächen gekennzeichnet werden.

Der Bauleiter ist zur persönlichen Anwesenheit auf der Baustelle verpflichtet.
Dies gilt zwar nicht permanent, jedoch immer dann, wenn besonders gefährliche oder mangelgefährdete Arbeiten ausgeführt werden oder Arbeiten, die z.B. aufgrund Verfüllung der Baugrube oder Verschalung von Bauteilen später nicht mehr einsehbar sind.
Bei entsprechendem Anlass wie Zweifeln an der fachlichen Eignung einer Firma oder grob mangelhaften Arbeiten ist eine gesteigerte Überwachung durch den Bauleiter erforderlich.

Der öffentlich-rechtliche Bauleiter erfüllt nicht nur eine Verpflichtung gegenüber Bauherrn oder Baufirma, sondern auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die genehmigungskonforme Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Verstöße können Ordnungswidrigkeiten darstellen und zu Bußgeldern führen.
Der öffentlich-rechtliche Bauleiter hat daher deutlich höhere Präsenzpflichten auf der Baustelle als der Bauleiter nach Zivilrecht.

Außer in Bayern ist die Bestellung eines Bauleiters nach den Landesbauordnungen derzeit in allen Bundesländern – zumindest für genehmigungspflichtige Bauvorhaben – erforderlich.
Häufig stellt die Baufirma den Bauleiter, hierfür wird dann im Bauvertrag z.B. geregelt „Der AN stellt den Bauleiter nach LBO.“