Nutzungsänderungen bei Gebäuden, Wohnungen oder Gewerberäumen
Nicht jede Änderung der Nutzung von Räumen ist gleich als baurechtliche Nutzungsänderung zu bewerten.
Wird nur die Zuordnung von Zimmern innerhalb einer Wohnung geändert (z.B. Wohnzimmer wird durch Trennwand teilweise zu Kinderzimmer), liegt noch keine baurechtliche Nutzungsänderung vor.
Von einer Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne wird gesprochen, wenn die Nutzung von Gebäuden, Wohnungen oder Gewerberäumen so geändert wird, dass an die neue Nutzungsart durch das öffentliche Baurecht andere oder weitergehende Anforderungen als an die bisherige Nutzung gestellt werden (z.B. andere Zahl erforderlicher Stellplätze) oder zusätzliche Beeinträchtigungen für die benachbarten Grundstücke (z.B. Lärmbeeinträchtigung, gesteigerter An- und Abfahrtsverkehr) entstehen.
Eine Nutzungsänderung kann auch schon ohne bauliche Veränderungen vorliegen.
Bei Nutzungsänderungen von Wohnnutzung zu Gewerbe oder Beherbergung können auf den Eigentümer weitere Probleme, u.a. wegen Zweckentfremdung, zukommen.
Der Eigentümer sollte daher vorab prüfen, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und er eine Baugenehmigung benötigt.
Wenn der Bauaufsichtsbehörde durch Nachbarn eine nicht genehmigte Nutzungsänderung gemeldet wird, schreitet diese bauaufsichtlich ein und kann ggf. die neue Nutzung bauordnungsrechtlich untersagen.
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