Neuregelung der Grundsteuer – Erklärungen müssen bis 31. Oktober 2022 eingereicht werden

Neuregelung der Grundsteuer - Baurecht

Wegen der Neuregelung der Grundsteuer müssen alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

Warum wir die Grundsteuer neu geregelt?

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Es hat entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten („Einheitswert“). In den westdeutschen Bundesländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 besteuert, in den ostdeutschen Ländern sind Werte sogar noch aus aus dem Jahr 1935.
Diese Einheitswerte wurden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert.
Dabei war die Steuermesszahl bundeseinheitlich festgelegt, der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – wurde von den Gemeinden bestimmt.

Was sind die Änderungen?

Die Änderungen durch die Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in einem aus drei Gesetzen bestehenden Gesetzespaket geregelt.

Die Reform der Grundsteuer betrifft nicht nur Wohn-, sondern auch Geschäftsgrundstücke.

Für die Berechnung der Grundsteuer sind nicht mehr wie bisher etwa 20 Faktoren zu berücksichtigen, sondern es fließen in Zukunft nur noch deutlich weniger und vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter ein. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um fünf Parameter:

Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Wohn-/Nutzfläche.

Die Grundsteuer berechnet sich dann auch zukünftig in drei Schritten:

Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

NEU: Möglichkeit der Gemeinden zu höherer Besteuerung bei Grundstücksspekulationen

Eine wesentliche Änderung ist, dass Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke zukünftig einen gesonderten, höheren Hebesatz festlegen können, wenn die Grundstücke nicht bebaut werden. Diese sogenannte Grundsteuer C soll die Spekulation mit Grundstücken verteuern und finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.

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Was müssen Grundstückseigentümer jetzt tun?

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben müssen beim Finanzamt für Ihre Grundstücke eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG).

Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, soll ab Juli 2022 eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt werden.

Ab wann gilt die neue Grundsteuer?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung erlaubt, die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter zu erheben.

Ab dem 1. Januar 2025 muss dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben werden.

Wie wirken sich die Änderungen bei der Grundsteuer aus?

Im neuen System kann es gegenüber der aktuellen Grundsteuerhöhe für die Eigentümer zu erheblichen Mehrkosten oder deutlichen Vergünstigungen kommen.

Insbesondere für Wohneigentum in großen Mehrfamilienhäusern könnte die Steuer deutlich sinken, für Einfamilienhäuser auf größeren Grundstücken deutlich steigen.

Das Bundesfinanzministerium sieht hier einen Veränderungsspielraum von bis zu +/- 40 %.

Änderungen bei der Grundsteuer
Quelle:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Bilder/Infografiken/grundsteuer-03.jpg?__blob=square&v=5

Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?

Der Bundesgesetzgeber hat den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen.

Von dieser Möglichkeit haben fünf Länder Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen wenden das Bundesmodell an, haben allerdings abweichende Steuermesszahlen eingeführt.

Wie ist die neue Regelung in Bayern?

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Für die Grundstücksgröße wird eine Steuer von grundsätzlich 0,04 € je Quadratmeter angesetzt, für die Wohnflächen 0,35 € und Gewerbeflächen 0,50 € je Quadratmeter.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Baudenkmäler gelten spezielle Regelungen.

Die Summe der Steuern für Grundstücks- und Gebäudefläche wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Die Grundsteuererklärung darf in Bayern in Papierform eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung endet unverändert am 31. Oktober 2022.

Hierzu stehen die Formulare in einer grauen Variante ausschließlich zum Ausfüllen am PC online beim Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung. Ab dem 1. Juli 2022 soll zusätzlich eine grüne Variante zum handschriftlichen Ausfüllen in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern erhältlich sein.

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