Bauinsolvenz

Die Wertsteigerungen im Baugewerbe und insbesondere bei den Grundstückspreisen im süddeutschen Raum haben sich weit herumgesprochen. Entsprechend viele Glücksritter tummeln sich in der Baubranche und versuchen am schnellen Euro mitzuverdienen.

Zunahme der Bauinsolvenzen im ersten Halbjahr 2019

Im ersten Halbjahr 2019 haben wir eine deutliche Zunahme der Insolvenzen am Bau festgestellt. Betroffen sind meist Bauverträge mit garantierten Festpreisen oder Bauvorhaben mit einem Generalunternehmer (GU) oder Bauträger, die aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen im Baugewerbe in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Generalunternehmer und Bauträger haben bei der aktuell guten Auftragslage auch häufig Probleme, geeignete Subunternehmer für die Realisierung ihrer Bauvorhaben zu finden.

Unterschiedliche Rahmenbedingungen bei Bauverträgen

Je nach Vertragsart (VOB-Bauvertrag/ BGB-Bauvertrag/ Bauträgervertrag) bestehen sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen, ob bzw. unter welchen Umständen sich der Besteller vom Vertrag lösen kann und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Eine voreilig erklärte Kündigung des Bauvertrages kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Bauunternehmers führen.

Praxistipp für Bauherren um eine Bauinsolvenz abzuwenden

Praxistipp: Wir empfehlen Bauherren, sich in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass ihr Bauvorhaben vom Bauunternehmer gemäß Bauzeitenplan erstellt und die Baustelle mit ausreichend Personal und Baumaterial betrieben wird. Auch das Verhältnis zwischen Bautenstand und Zahlungsstand sollten Bauherren stets im Auge behalten. Sobald sich erste Anzeichen einer finanziellen Schieflage des Vertragspartners zeigen, kann die frühzeitige anwaltliche Begleitung des Bauvorhabens helfen, Fehler zu vermeiden, die später teuer werden können.

Besonderheiten beim Bauträgervertrag

Insbesondere beim Bauträgervertrag hängen die Handlungsoptionen der Bauherren davon ab, wie ihre bisherigen Investitionen in das Bauvorhaben über eine Vormerkung im Grundbuch und die Freistellungserklärung der finanzierenden Bank des Bauträgers geschützt sind.

Kommt es zur Insolvenz des Bauunternehmens, entfallen teilweise Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen und Sicherungseinbehalte der Bauherren müssen ggf. auf ein gesondertes Konto eingezahlt werden. Häufig wird vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Abwicklung der Bauinsolvenz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter für laufende Verträge ein Wahlrecht, diese zu erfüllen oder zu kündigen. Meist kommt es zur Vertragskündigung und das Bauvorhaben wird im aktuellen Bautenstand abgerechnet. In diese Schlussphase der Abwicklung einer Bauinsolvenz fällt auch die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Es bleibt dann für den Bauherren, nach umfassender Dokumentation des Bautenstandes, oft nur der Weiterbau mit einem anderen Bauunternehmen.

Wo stehen wir beratend zur Seite?

Unsere Beratung beginnt dort, wo Ihre Probleme anfangen. Das Ziel unserer Tätigkeit im Falle einer Bauinsolvenz ist es Schaden zu minimieren, Recht zu sichern und Ihr Bauvorhaben erfolgreich mit Ihnen zu vollenden und abzuschließen.

Mehr Informationen finden Sie bei Baurecht und öffentlichen Baurecht oder nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt München auf.